Neben dem zuvor beschriebenen Gesetz wurde das Pflegezeitgesetz für die Familienpflegezeit erlassen, mit dem zusätzliche Möglichkeiten für pflegende Angehörige (auch in Freising und Zolling) geschaffen wurden.
Dazu zählen:
- Eine Familienflegezeit von bis zu 6 Monaten: Pflegende Angehörige haben das Recht, bis zu sechs Monate Pflegezeit zu nehmen, bei teilweiser bzw. vollständiger Freistellung vom Job. Dieses Recht gilt für Beschäftigte in Betrieben ab 15 Mitarbeitern.
- Wenn ein Pflegenotfall eintritt, Auszeit von bis zu 10 Tagen: Berufstätige haben das Recht, bis zu zehn Tage zu Hause zu bleiben, wenn unerwartet und plötzlich ein Angehöriger pflegebedürftig wird. So wird die Organisation der dringend benötigten Hilfe (in Freising und Zolling) sichergestellt. Holen Sie sich hilfreiche Informationen von unserem Pflegeteam von „Starke Pflege“!
- Bis zu drei Monaten bei Sterbebegleitung: Wenn sich ein Berufstätiger um einen Angehörigen kümmern muss, der schwer krank ist und in absehbarer Zeit sterben wird, kann der Angehörige sich bis zu drei Monate um den Angehörigen kümmern, indem er sich von der Arbeit freistellen lässt. Im Rahmen der Palliativpflege kann er den Angehörigen begleiten.
Grundregeln zur Familienpflegezeit
Wenn Sie berufstätig sind und einen Angehörigen im Rahmen der Familienpflegezeit pflegen möchten, sollten Sie unbedingt folgende Regeln beachten:
- Spätestens zwei Monate vor dem Start der Familienpflegezeit muss sich der Beschäftigte beim Arbeitgeber diesbezüglich melden, wenn es längerfristig geplant ist, in Teilzeit zu arbeiten.
- In Betrieben mit mindestens 25 Beschäftigten haben Sie als Beschäftigter einen gesetzlichen Anspruch auf die Familienpflegezeit. Wenn Sie in einem kleineren Betrieb beschäftigt sind, können Sie nicht von diesem Gesetz profitieren.
- Bis zu zwei Jahre kann ein Beschäftigter die Wochenarbeitszeit auf bis zu 15 Stunden reduzieren, wenn dieser im Rahmen der Familienpflegezeit einen Angehörigen pflegt.
- Ein Berufstätiger, der einen Angehörigen pflegt, hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Dauer der Familienpflegezeit. Der Bund bietet allerdings ein Darlehen ohne Zinsen, welches zur Absicherung des Lebensunterhaltes dienen soll.
- Wenn Sie einen Angehörigen im Rahmen der Familienpflegezeit pflegen, so haben Sie einen gesetzlichen Kündigungsschutz.
Der Gesetzgeber hat es sehr großzügig geregelt, wer im Fall der Fälle als sogenannter naher Angehöriger bezeichnet werden kann. Es muss nicht immer Vater oder Mutter sein, denn es gibt auch Beziehungen, die sehr eng und vertrauenswürdig sind, auch wenn die Personen nicht verwandt sind.
Doch wer gilt im Fall der Fälle tatsächlich als sogenannter naher Angehöriger?
Es sind nicht nur die Eltern, Kinder oder leiblichen Geschwister, sondern auch Stiefeltern, der Schwager oder die Schwägerin oder etwa auch ein gleichgeschlechtlicher Lebenspartner. Dieses Gesetz ist sehr fortschrittlich. Es soll den pflegenden Angehörigen Hilfestellung geben, den Alltag erleichtern und ihnen erlauben, sich in die neue Situation einzufinden.